Der Verein hat ein neues Plakat

Unser Verein präsentiert sich mit einem neuen Outfit: Es gibt ein neues Plakat, dass ihr euch im Downloadbereich unserer Internetseite herunterladen und ausdrucken könnt.

Lasst andere wissen, dass wir uns den Ausbau „unserer“ Strecke nicht gefallen lassen und wir weiter kämpfen …

Vereinssatzung

Satzung für den Verein

Anwohner gegen Ausbau DE 21

(Stand 13.03.2019)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Anwohner gegen Ausbau DE 21“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 21407 Deutsch Evern. Der Verein wurde am 25.02.2016 errichtet.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein kann eine Mitgliedschaft in Zusammenschlüssen, die den Vereinszweck tragen, anstreben.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, in dem Zusammenhang der Erhalt des natürlichen Lebensraumes für Mensch und Natur (Lebensgrundlagen für Mensch und Tier, Naturschutz, Lärm- und Immissionsschutz, Ortspflege mit Kultur- und Landschaftspflege) an der Bahntrasse Lüneburg – Uelzen insbesondere in Deutsch Evern und weiteren betroffenen Orten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein

• an der Gestaltung einer lebenswerten Umwelt an der Bahntrasse Lüneburg – Uelzen mitarbeitet,

• bei geplanten Eingriffen (insbesondere durch die Erweiterung der vorhandenen Bahntrasse) in diesen Lebensraum, die diesem Ziel entgegenstehen, Veran-staltungen durchführt, um seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Planungen zu informieren,

• die Kommunikation mit beteiligten Ministerien in Land und Bund, der Deutschen Bahn AG, Amts- und Mandatsträgern, sowie der Presse betreibt,

• durch Einladungen von Referenten, Juristen, Naturschutzbeauftragten, Naturschutz-verbänden, politischen Entscheidungsträgern etc. das staatsbürgerliche Engagement der vom Verein informierten Bürgerinnen und Bürger an der Bahntrasse Lüneburg – Uelzen fördert,

• wissenschaftliche fachliche Bestandsaufnahmen vergeben kann oder Gutachten beauftragt, anwaltliche Beratung einholt, um gerichtswirksam Klagen gegen Eingriffe in die Kultur- und Naturlandschaft erheben zu können,

• mit Vereinen und Vereinigungen gleicher Zielsetzung zusammenarbeitet und mit ihnen und deren Mitgliedern Erfahrungen austauscht,

• eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit betreibt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Bei einer Teilnahme an Veranstaltungen oder Seminaren, die eine Abwesenheit von über sechs Stunden (vom Wohnort) erfordern, wird eine Pauschale gewährt, wenn ein Vereinsmitglied im Auftrage des Vorstandes teilnimmt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt;

der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es

1. trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen bzw.

2. gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Der Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern können Ansprüche auf Rückzahlung bzw. Erstattung bereits gezahlter Beiträge oder Spenden nicht geltend gemacht werden.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der/ dem 1. Vorsitzenden

b) der/ dem 2. Vorsitzenden

c) der/ dem 3. Vorsitzenden

d) der/ dem Schriftführer(in)

e) der/ dem Kassenwart(in)

Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 4 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, von denen eine/r die/der erste oder zweite

Vorsitzende ist.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der oder dem 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von der oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die oder der 1. Vorsitzende oder die oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet die oder der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall die oder der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e) Wahl der Kassenprüfer.

Die Mitglieder wählen hierfür jährlich jeweils zwei Personen aus ihren Reihen,

Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Schriftform ist bei E-Mail-Versand gewahrt.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der oder dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung kann ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung leiten. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung.

Das Protokoll wird von der oder dem Schriftführer(in) geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung eine(n) Protokollführer(in).

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der oder dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfung

Die Rechnungsführung des Vereins ist einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer(innen) aus den Reihen der Mitglieder zu kontrollieren. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht, in dem sie entweder Beanstandungen vermerken oder eine korrekte Kassenführung bestätigen und einen Vorschlag zur Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwarts sowie des Vorstands unterbreiten.

§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der 1. Vorsitzende und die oder der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Deutsch Evern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Reparaturklausel

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt oder dem Vereinsregister vorgegeben werden, zu beschließen.

Die Bürgerinitiative Deutsch Evern 21 wird ein Verein!

Liebe Mitstreiter,
der gestrige Abend war ein voller Erfolg! Sehr viele Mitglieder waren anwesend und wir haben konstruktiv diskutiert und haben sehr schnell zu einem echten Konsens gefunden. So ein Ergebnis hätte man sich in Celle gewünscht. Wir werden einen Verein gründen um effektiver für die Belange der Menschen an der Bestandstrecke, also nicht nur die in Deutsch Evern, kämpfen zu können. Wir wollen ein Verein für Menschen von Lüneburg bis Uelzen sein und für alle darüber hinaus, die auf ein Verkehrskonzept setzen, dass zukunftstauglich, umweltfreundlich und möglichst wenig menschenbelastend ist.

Auch werden wir die Einladung, uns am Begleitgremium zu beteiligen annehmen. Sollte die Planung von Alpha E von den 15 Bedingungen aus Celle abweichen, so sind wir gefordert alle Teilnehmer des DSN immer wieder an diese Grundbedingung als kleinsten gemeinsamen Nennern zu erinnern. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden so ist das Ergebnis zu widerrufen und Alpha E zu beerdigen. Und zwar von allen Forumsteilnehmern!

Ich freue mich, dass wir ein so klares Ergebnis bekommen haben und damit stärker denn je für unsere Sache kämpfen können.

Vielen Dank an alle.
MfG Michael Hansen

Dialogforum Schiene Nord

Die Verkehrsprognose für das Jahr 2030 geht von deutlich steigenden Güterumschlägen in den Seehäfen aus. Da die Schieneninfrastruktur schon heute überlastet ist, müssen zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden, um die Güter von den Seehäfen ins Hinterland transportieren zu können. Weil die im Jahr 1992 in den Bundesverkehrswegeplan als „Vordringlicher Bedarf“ aufgenommene Y-Variante unter anderen Vorgaben aufgestellt wurde (diese Variante war hauptsächlich für den Personenfernverkehr konzipiert), hat die Deutsche Bahn, der Bund und das Land Niedersachsen beschlossen, die Bürger bei der Suche nach Alternativen umfangreich zu informieren.

Mit dem Dialogforum Schiene Nord (DSN) schuf die niedersächsische Landesregierung ein Instrument der Öffentlichkeitsbeteiligung. In einem fairen, transparenten und ergebnisoffenen Verfahren sollten Kriterien für die weitere Planung erarbeitet werden. Was von der Idee her gut ist (man hat aus dem Fiasko um „Stuttgart 21“ gelernt), führte aber durch eine mangelhafte Umsetzung zu einem unakzeptablen Ergebnis. In insgesamt 8 öffentlichen Sitzungen wurde diskutiert, wurden Beschlüsse gefasst und Meinungen ausgetauscht. Am 05. November 2015 fand die letzte Sitzung mit einer feierlichen Abstimmung und Unterzeichnung eines Abschlussdokumentes statt. Das Ergebnis: Vom Dialogforum wird nur eine einzige Variante zur Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2015 vorgeschlagen – die Variante Alpha-E.

Zusammensetzung des Forums

Es durften sich betroffene Kommunen und Landkreise, Umwelt- und Verkehrsverbände, Bürgerinitiativen und Wirtschaftsvertreter zum Dialogforum anmelden. Doch teilnehmen durfte nur, wer sich rechtzeitig angemeldet hatte. Bei der Entscheidung, ob eine Anmeldung rechtzeitig eingegangen ist oder nicht, diente jedoch kein Stichtag sondern die Belegung der im Congress Union Celle zur Verfügung stehenden Stühle.

Obwohl die Bürgerinitiative Deutsch Evern 21 sich als Vertreter von mehreren tausend direkt betroffenen Bürgern mehrmals um einen Sitz im Dialogforum bemüht hat, ist ihr der Platz im Dialogforum verwehrt worden. Auch die Gemeinde Deutsch Evern durfte nicht am Dialogforum teilnehmen.

Andere Bürgerinitiativen hingegen, die teilweise sehr wenige (im einstelligen Bereich) Mitglieder vertraten, durften am Dialogforum teilnehmen und abstimmen. Auch die Teilnahme mehrerer Bürgerinitiativen aus einem Ort und zusätzlich der für diesen Ort zuständigen Gemeinde, Samtgemeinde und Landkreis hatten einige Bürger mehrere „Stimmen“ und lassen nur einen Schluss zu: UNDEMOKRATISCH!

Variantenauswahl und Bewertung

Eigentlich wollte man sämtliche Varianten nach einem Bewertungsschema miteinander vergleichen und dann die am besten geeignete Variante für die Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan vorschlagen. Eigentlich… Denn alle Varianten, die in irgend einer Art und Weise etwas mit Neubau zu tun haben, wurden nicht weiter betrachtet, weil man sich im Forum auf den Grundsatz „Ausbau vor Neubau“ geeinigt hatte. Da war es natürlich von Vorteil, dass Bürgerinitiativen, Gemeinden, Verbände usw., die vom Bestandsstreckenausbau betroffen sind, nicht für das Dialogforum zugelassen wurden.

Und so wurde dann auch die A7-Variante sang- und klanglos „begraben“. Und mehr noch, da man sich ja auf den Grundsatz „Ausbau vor Neubau“ geeinigt hatte, gab es gar keine Varianten mehr, die man miteinander hätte vergleichen können. Also „überprüfte“ man, ob der Bestandsstreckenausbau den Ansprüchen (engpassfrei, wirtschaftlich…) genügt. Das Ergebnis war: NEIN, tut sie nicht! Und trotzdem einigte sich die Mehrzahl der Teilnehmer im Dialogforum auf den Bestandsstreckenausbau, schließlich genügte diese Variante ja der Prämisse „Ausbau vor Neubau“.

Fazit

Bürgerbeteiligung ist gut und wichtig. So, wie das beim Dialogforum Schiene Nord gelaufen ist, geht es jedoch nicht! Wenn die Zusammensetzung so unausgewogen ist, dass Bürgerinitiativen, die eine relativ kleine Anzahl von Menschen vertreten, die „Übermacht“ im Forum haben und so sinnvolle Varianten ausschließen und eine vollkommen unzureichende Variante (den Bestandsstreckenausbau) beschließen, dann ist die Bürgerbeteiligung sinnlos. Hinzu kommt, dass Nichtfachleute die Einwendungen von Fachleuten ignorieren können, nur um „ihre“ Ziele durchzudrücken.

Jeder, der auf die Umsetzung der vom Dialogforum Schiene Nord beschlossenen Variante besteht, sollte sich das ganze Verfahren noch einmal vergegenwärtigen, in sich gehen und schämen!

Und noch etwas persönliches. Ich war an dem Tag, an dem in Celle das Abschlussdokument unterzeichnet wurde, vor Ort um gegen die Unterzeichnung zu demonstrieren. Meine Mitstreiter und ich musste hämische Äußerungen von Mitgliedern der „Y-Monster“, „unsYnn“ und Co. in der Art „Wir sind die Gewinner und ihr seit die Loser!“ über uns ergehen lassen. Diese Leute sollten sich auch schämen!

Von der Idee zur Bauausführung

Gemäß dem deutschen Grundgesetz ist die Bundesregierung für den Bau und die Erhaltung der Bundesverkehrswege verantwortlich. Grundlage hierfür ist der Bundesverkehrswegeplan (BVWP), der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) aufgestellt und vom Bundeskabinett beschlossen wird.

Anmeldung Projekte

Für die Anmeldung von Projekten waren für die verschiedenen Verkehrsträger (Schiene, Straße, Wasserstraße) unterschiedliche Institutionen, Organisationen und Personen zugelassen. Für Straßen haben die Bundesländer die Vorschläge eingereicht, für Wasserstraßen waren das die Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen des Bundes, Verbände sowie die Bundesländer. Für Schienen-Projekte gab es keine Einschränkung, wer ein Projekte anmeldet. Dem Verkehrsministerium sind über eintausend


Vorschläge für Schienen-Projekte eingegangen. Ein öffentlich bestellter Gutachter hat Doppelmeldungen und laufende Projekte aussortiert und somit die Projektvorschläge auf ca. 400 reduziert. Die Anmeldephase für den Bundesverkehrswegeplan 2015 ist abgeschlossen, es können also keine Projekte mehr angemeldet werden. Eine Übersicht über die für den BVWP 2015 angemeldeten Projekte kann über folgende Links abgerufen werden:

Der aktuell geltende Bedarfsplan 2004 enthält sieben Projekte, die als vordringlicher Bedarf eingestuft wurden und mit denen schon begonnen wurde, so das diese auch in den BVWP 2015 einfließen werden – wenn sie denn noch nicht abgeschlossen sind. Einige dieser Projekte sind bereits soweit vorangeschritten, dass diese nicht erneut hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit untersucht werden müssen. Die für die BI Deutsch Evern 21 besonders interessanten Projekte sind auf dieser Seite zusammengefasst.

Außerdem wurden für den BVWP 2015 insgesamt 26 Schienen-Projektvorschläge eingereicht, die den Korridor Hamburg/Bremen – Hannover betreffen. Hoffentlich behält da irgend jemand den Überblick!

Verkehrsprognose

Die Verkehrsprognose ist Grundlage für die Aufstellung des Bundesverkehrswegeplanes. Die Verkehrsprognose versucht, das Verkehrsaufkommen für das Planjahr vorherzusagen. Die Verkehrsprognose für das Jahr 2030 ist fertiggestellt und kann über folgende Links abgerufen werden:

Referentenentwurf

Die vorgeschlagenen Projekte werden durch das BMVI sowie durch externe Gutachter geprüft und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit (Nutzen-Kosten-Verhältnis), Umwelt- und Naturschutz, raum- und städtebaulich beurteilt. Die Ergebnisse dieser Beurteilung und Analysen bezüglich der Engpässe bei der Verkehrsinfrastruktur bilden die Grundlage für die Entscheidung, ob ein Projekt in den BVWP aufgenommen wird oder nicht. Auch die Dringlichkeitsstufe wird hier festgelegt. Nach Abschluss der Bewertung wird ein Projektinformationssystem im Internet veröffentlicht, mit dem man

  • die Bewertungsergebnisse
  • die untersuchten Alternativen
  • Begründungen für die Aus- oder Abwahl von Alternativen

nachvollziehen können soll (sh. auch den Artikel „Wie und wann geht es weiter?„).

Öffentlichkeitsbeteiligung (Konsultationsphase)

Sechs Wochen lang haben Behörden, Organisationen und Bürger die Möglichkeit, sich zum Referentenentwurf zu äußern. Es geht vorrangig um die Gesamtwirkung des vorgelegten Referentenentwurfs, Detailfragen einzelner Projekte sollen hier weniger diskutiert werden. Die eingegangenen Einwendungen werden einzeln berücksichtigt aber wohl nicht einzeln beantwortet.

Bundesverkehrswegeplan

Der BVWP enthält alle beabsichtigten Neubauprojekte (Schiene, Straßen und Wasserstraßen) und den Bedarf an Erhaltungsmaßnahmen. Der Bund muss nachweisen, das alle Projekte gesamtwirtschaftlich sinnvoll und auch notwendig sind.

Für die Beurteilung, ob ein Projekt wirtschaftlich sinnvoll ist, wird ein sogenanntes Nutzen-Kosten-Verhältnis ermittelt. Nur wenn der gesamtwirtschaftliche Nutzen größer als die Kosten sind, darf ein Projekt in den BVWP aufgenommen werden.

Gesetzentwurf zur Änderung der Ausbaugesetze mit Bedarfsplänen

Bundeskabinettsbeschluss über die Ausbaugesetze mit Bedarfsplänen

Investitionsrahmenplan

Der Investitionsrahmenplan (IRP) wird alle fünf Jahre vom Bundesverkehrsministerium aufgestellt und legt die Investitionsschwerpunkte zum Erhalt, Ausbau und Neubau der Verkehrsinfrastruktur fest.

Raumordnungsverfahren

Planfeststellungsverfahren

Bedarfsplanüberprüfung

Alle fünf Jahre prüft das BMVI, ob die Bedarfspläne noch den aktuellen Erfordernissen entsprechen. Sollte sich durch die Bedarfsplanüberprüfung herausstellen, dass Anpassungen erforderlich sind, so kann das Parlament zur Anpassung der Bedarfspläne oder das Verkehrsministerium zur Neuaufstellung des Bundesverkehrswegeplans veranlasst werden.

Bundesverkehrswegeplan 2030

Der Bundesverkehrswegeplan wird vom Bundesverkehrsministerium aufgestellt und muss vom Bundestag verabschiedet werden. Er enthält sämtliche beabsichtigte Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenprojekte sowie die geplanten Erhaltungsaufwendungen. Es darf kein Projekt in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen werden, für das kein positives Nutzen-Kosten-Verhältnis zu erwarten ist.

Gemäß der „Grundkonzeption für den Bundesverkehrswegeplan 2015“ ist die wichtigste Herausforderung der Infrastrukturpolitik eine Priorisierung der Investitionen, d.h. die Festlegung, welche Projekte umgesetzt werden sollen und in welcher Reihenfolge sie realisiert werden. Den voraussichtlich höchsten Handlungsbedarf ergibt sich beim Substanzerhalt und für Projekte zur Engpassbeseitigung. Die vorgeschlagenen Projekte werden bewertet und auf Basis der Verkehrsprognose 2030 wird analysiert, ob tatsächlich ein Bedarf für ein Infrastrukturprojekt besteht.

Die Bewertung der vorgeschlagenen Projekte gliedert sich in vier Teilbewertungen:

  • Nutzen-Kosten-Bewertung
  • umwelt- und naturschutzfachliche Bewertung
  • raumordnerische Bewertung und
  • städtebauliche Bewertung

Teil der BVWP 2030 wird auch die Prüfung von Alternativen für Projekte, Teilnetze bzw. Korridore und dem Gesamtplan sein.

Das gesamte Investitionsvolumen des Geltungszeitraumes (also der Jahre 2016 bis 2030) wird in drei Schritten auf die einzelnen Projekte aufgeteilt:

  1. Da dem Substanzerhalt der Vorrang eingeräumt werden soll, wird der prognostizierte Erhaltungsaufwand vom Investitionsvolumen abgezogen
  2. Die nach Abzug der Erhaltungsaufwendungen verbleibenden Finanzmittel werden auf die Verkehrsträger Straße, Schiene, und Wasserstraßen aufgeteilt
  3. Die den einzelnen Verkehrsträgern zugewiesenen Finanzmittel werden entsprechend der Dringlichkeitsstufen den einzelnen Projekten zugewiesen

Für Schienenprojekte gibt es drei Dringlichkeitsstufen:

1. VB+ „Vordringlicher Bedarf Plus“

Die Dringlichkeitsstufe VB+ erhalten Projekte, die

  • Engpässe stark verringern oder auflösen,
  • keine hohe Umweltbetroffenheit oder für die bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse vorliegen und
  • ein hohes Kosten-Nutzen-Verhältnis haben.

2. VB „Vordringlicher Bedarf

Die Dringlichkeitsstufe VB wird für Projekte vergeben, die

  • eine hohe raumordnerische Bedeutung haben und
  • ein hohes Kosten-Nutzen-Verhältnis haben.

3. WB „Weiterer Bedarf“

Die Dringlichkeitsstufe WB gibt es für alle anderen Projekte mit einem Nutzen-Kosten-Verhältnis größer als 1,0.

Einschätzung, wo die vom Dialogforum beschlossenen Variante Alpha-E im Bundesverkehrswegeplan landen wird

Der niedersächsische Verkehrsminister Olaf Lies hat den Forumsteilnehmern versprochen, dass die beschlossene Alpha-E-Variante 1:1 dem Bundesverkehrsministerium übergeben wird. Und auch der Bundesverkehrsminister hat eine Übernahme der Variante Alpha E in den Bundesverkehrswegeplan zugesagt.

Nach der Bewertung des Dialogforum Schiene Nord hat die Variante Alpha-E ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 1,08. Dabei sind bewusst die Kosten für den erweiterten Lärmschutz nicht mit eingerechnet worden (um auf ein Nutzen-Verhältnis von über 1,0 zu kommen). Ob die Mitarbeiter des BMVI diese Schummelei mitmachen? Oder wird hier richtig gerechnet und die Alpha-E-Variante wird nicht in den BVWP 2030 aufgenommen?

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Alpha-E-Variante in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen wird, so wird sie sich wegen des schlechten Nutzen-Kosten-Verhältnisses nur unter „Weiterer Bedarf“ wieder finden. Eine dringend benötigte Lösung für die Seehafenhinterlandanbindung rückt so in weite Ferne. Hierfür tragen die Abstimmungsberechtigten des Dialogforums die Verantwortung!