Satzung für den Verein

Anwohner gegen Ausbau DE 21

(Stand 13.03.2019)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Anwohner gegen Ausbau DE 21“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 21407 Deutsch Evern. Der Verein wurde am 25.02.2016 errichtet.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein kann eine Mitgliedschaft in Zusammenschlüssen, die den Vereinszweck tragen, anstreben.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, in dem Zusammenhang der Erhalt des natürlichen Lebensraumes für Mensch und Natur (Lebensgrundlagen für Mensch und Tier, Naturschutz, Lärm- und Immissionsschutz, Ortspflege mit Kultur- und Landschaftspflege) an der Bahntrasse Lüneburg – Uelzen insbesondere in Deutsch Evern und weiteren betroffenen Orten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein

• an der Gestaltung einer lebenswerten Umwelt an der Bahntrasse Lüneburg – Uelzen mitarbeitet,

• bei geplanten Eingriffen (insbesondere durch die Erweiterung der vorhandenen Bahntrasse) in diesen Lebensraum, die diesem Ziel entgegenstehen, Veran-staltungen durchführt, um seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Planungen zu informieren,

• die Kommunikation mit beteiligten Ministerien in Land und Bund, der Deutschen Bahn AG, Amts- und Mandatsträgern, sowie der Presse betreibt,

• durch Einladungen von Referenten, Juristen, Naturschutzbeauftragten, Naturschutz-verbänden, politischen Entscheidungsträgern etc. das staatsbürgerliche Engagement der vom Verein informierten Bürgerinnen und Bürger an der Bahntrasse Lüneburg – Uelzen fördert,

• wissenschaftliche fachliche Bestandsaufnahmen vergeben kann oder Gutachten beauftragt, anwaltliche Beratung einholt, um gerichtswirksam Klagen gegen Eingriffe in die Kultur- und Naturlandschaft erheben zu können,

• mit Vereinen und Vereinigungen gleicher Zielsetzung zusammenarbeitet und mit ihnen und deren Mitgliedern Erfahrungen austauscht,

• eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit betreibt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Bei einer Teilnahme an Veranstaltungen oder Seminaren, die eine Abwesenheit von über sechs Stunden (vom Wohnort) erfordern, wird eine Pauschale gewährt, wenn ein Vereinsmitglied im Auftrage des Vorstandes teilnimmt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt;

der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es

1. trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen bzw.

2. gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Der Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern können Ansprüche auf Rückzahlung bzw. Erstattung bereits gezahlter Beiträge oder Spenden nicht geltend gemacht werden.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der/ dem 1. Vorsitzenden

b) der/ dem 2. Vorsitzenden

c) der/ dem 3. Vorsitzenden

d) der/ dem Schriftführer(in)

e) der/ dem Kassenwart(in)

Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 4 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, von denen eine/r die/der erste oder zweite

Vorsitzende ist.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der oder dem 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von der oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die oder der 1. Vorsitzende oder die oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet die oder der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall die oder der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e) Wahl der Kassenprüfer.

Die Mitglieder wählen hierfür jährlich jeweils zwei Personen aus ihren Reihen,

Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Schriftform ist bei E-Mail-Versand gewahrt.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der oder dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung kann ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung leiten. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung.

Das Protokoll wird von der oder dem Schriftführer(in) geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung eine(n) Protokollführer(in).

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der oder dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfung

Die Rechnungsführung des Vereins ist einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer(innen) aus den Reihen der Mitglieder zu kontrollieren. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht, in dem sie entweder Beanstandungen vermerken oder eine korrekte Kassenführung bestätigen und einen Vorschlag zur Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwarts sowie des Vorstands unterbreiten.

§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der 1. Vorsitzende und die oder der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Deutsch Evern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Reparaturklausel

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt oder dem Vereinsregister vorgegeben werden, zu beschließen.